Mitgliedsbeiträge

jährlich
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und
Schüler & Studenten bis 25 Jahre (nur mit Nachweis)
56,40€
Erwachsene96,00€
Senioren ab 65 Jahren72,00€
Laufen / Walking LIGHT, Wander- und Radwandergruppe36,00€
Passive Mitglieder 36,00€
Familienbeitrag (max. 2 Erwachsene + eigene minderjährige Kinder)
halbjährliche Abbuchung
156,00€
Schwimmbeitrag – Zusatzbeitrag
Schwimmbeitrag – Geschwister
halbjährlicher Abbuchung
40,00€
20,00€
Schwimmkurs für Nichtmitglieder
(bis max. 10 Termine) Die Kurse können nur vor Ort per Karte bezahlt werden
50,00€

Die Beiträge werden jeweils am 3. Montag im März und im September eingezogen.
Anmeldungen, die nach dem Stichtag im September erfolgen, werden am 3. Montag im Dezember eingezogen.

Satzung

des Turnvereins „Einigkeit“ e.V. von 1923 Langenberg / Westfalen
in der Fassung vom 25. Februar 2023

§1 Name

Der Verein führt den Namen: Turnverein „Einigkeit“ e.V. von 1923 Langenberg / Westfalen. Sitz des Vereins ist Langenberg in Westfalen.

§2 Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder – insbesondere der Jugend – zu dienen.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten – weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen – beschränkt. Der Verein hat an Mitgliedern Jugendliche, Schüler, auswärtige Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
Bei Bedarf können für diese Ämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 §5 Aufnahme

Neuaufnahme erfolgt durch ein Aufnahmeschein vom Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zu 6 Wochen vor Jahresabschluss. Für das laufende Jahr muss der volle Beitrag entrichtet werden.

§6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung, bei Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei anhaltender Teilnahmslosigkeit an dem Leben des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet.

§7 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, welche in Höhe und Zahlung von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Jedes neu auf